Ratgeber · Handwerker finden und beauftragen · Stand 30.10.2026

Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen (§ 35a EStG)

Nach § 35a Absatz 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Berücksichtigt werden nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Sie brauchen eine Rechnung und müssen unbar auf das Konto des Betriebs zahlen. Öffentlich geförderte Maßnahmen sind ausgenommen.

Was bringt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen?

Der Steuerbonus senkt nicht Ihr Einkommen, sondern direkt die Steuer. Nach dem Gesetzestext ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Daraus folgt: Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten eines Jahres 6.000 Euro betragen (20 Prozent von 6.000 Euro sind 1.200 Euro). Höhere Arbeitskosten bringen in diesem Jahr keine zusätzliche Ermäßigung.

Ob und in welcher Höhe sich der Bonus bei Ihnen auswirkt, hängt von Ihrer Steuerschuld ab. Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann nichts ermäßigen. Das ist eine Frage für Ihre Steuererklärung und gegebenenfalls Ihre Steuerberatung.

Welche Voraussetzungen gelten?

Aus § 35a Absatz 5 EStG ergeben sich die Bedingungen, die Sie im Alltag erfüllen müssen:

  • Nur Arbeitskosten: Die Ermäßigung gilt nur für Arbeitskosten. Material und Waren zählen nicht.
  • Rechnung: Sie müssen eine Rechnung erhalten haben. Der Arbeitsanteil sollte darauf getrennt vom Material ausgewiesen sein.
  • Unbare Zahlung: Die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein. Barzahlung an der Haustür reicht nicht.
  • Keine doppelte Berücksichtigung: Aufwendungen, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, werden nicht zusätzlich ermäßigt.
  • Keine öffentliche Förderung: Der Bonus gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen.

Zu Einzelfragen, etwa zum Haushalt, in dem die Leistung erbracht werden muss, lesen Sie den Gesetzestext und das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG.

Rechnung: So sollte sie aussehen

Lassen Sie sich bei Beauftragung zusagen, dass Arbeitszeit und Material getrennt aufgeführt werden. Das erleichtert die Steuererklärung und ist ein Kriterium beim Angebotsvergleich, siehe Angebote vergleichen. Eine Rechnung für Handwerkerleistungen sollte enthalten:

  • Name und Anschrift des Betriebs und von Ihnen, Rechnungsdatum
  • Ort der Leistung und Beschreibung der ausgeführten Arbeiten
  • Arbeitskosten und Materialkosten getrennt
  • Anfahrts- und Maschinenkosten, soweit angefallen, als eigene Posten
  • Die Bankverbindung, auf die Sie überweisen

Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Wie Sie bei Abweichungen oder Mängeln vorgehen, steht im Ratgeber Gewährleistung beim Handwerker.

Rechenbeispiel

Beispiel (Rechenwerte, keine Marktdaten): Angenommen, eine Rechnung weist 900 Euro Arbeitskosten und 400 Euro Material aus. Nur die Arbeitskosten zählen.

PositionBetragBerücksichtigt
Arbeitskosten900 Euroja
Material400 Euronein
Steuerermäßigung 20 Prozent von 900 Euro180 Eurounterhalb des Höchstbetrags von 1.200 Euro

Fallen im selben Jahr insgesamt 6.000 Euro berücksichtigungsfähige Arbeitskosten an, ergeben 20 Prozent genau den Höchstbetrag von 1.200 Euro. Ob im Einzelfall weitere Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Finanzamt.

Was gilt bei Heizung, Sanitär und Notdienst?

Die Regeln sind für alle Gewerke gleich: Arbeitskosten zählen, Material nicht, Rechnung und Überweisung sind Pflicht. Typische Konstellationen:

  • Heizungswartung und Reparatur: Die Arbeitskosten laut Rechnung kommen in Betracht, siehe Heizungswartung.
  • Sanitärreparatur und Rohrreinigung: Arbeitszeit und Anfahrt ausweisen lassen, das Material bleibt außen vor.
  • Notdienst: Auch hier brauchen Sie eine Rechnung mit getrenntem Arbeitsanteil und eine Überweisung. Wer vor Ort bar zahlt, verliert den Bonus. Zu Zuschlägen siehe Notdienst: Kosten und Zuschläge.
  • Mieter: Ob Ihnen Aufwendungen aus der Nebenkostenabrechnung zugerechnet werden können, klären Sie anhand der Abrechnung und der Hinweise des Finanzministeriums.

Ob einzelne Posten wie Entsorgung oder Planung als Arbeitskosten gelten, regelt das BMF-Schreiben. Fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Förderung oder Steuerbonus: nicht beides

Nach § 35a Absatz 3 EStG gilt die Ermäßigung nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen. Wer für einen Heizungstausch einen KfW-Zuschuss (Programm 458) erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dieselben Kosten zusätzlich abzusetzen. Wie Förderung und Steuer im Einzelfall zusammenspielen, klärt Ihr Steuerberater, bevor Sie die Steuererklärung abgeben. Zum Ablauf der Förderung siehe Heizungstausch: Ablauf, Pflichten und Förderung. Betriebe in Ihrer Nähe finden Sie auf der Städteübersicht.

So gehen Sie in der Steuererklärung vor

Der Bonus wird auf Antrag gewährt, Sie tragen die Aufwendungen also selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Sortieren Sie dafür pro Jahr alle Rechnungen und Kontoauszüge, trennen Sie Arbeitskosten von Materialkosten und übertragen Sie nur den Arbeitsanteil. Maßgeblich ist, welche Voraussetzungen im jeweiligen Steuerjahr erfüllt sind. Bei größeren Vorhaben kann es sich lohnen, die Zahlung auf zwei Rechnungen und Jahre zu verteilen, weil der Höchstbetrag jährlich gilt. Ob das in Ihrem Fall zulässig und sinnvoll ist, klärt vorab eine Steuerberatung. Ein Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt können Einzelfragen beantworten. Das Finanzamt kann Belege nachfordern, deshalb gehören Rechnung, Überweisungsbeleg und Auftrag in eine Mappe.

Häufige Fehler

  • Bar zahlen oder Anzahlung bar übergeben
  • Rechnung ohne getrennten Arbeitsanteil akzeptieren
  • Material in die Berechnung einbeziehen
  • Förderung und Steuerbonus für dieselben Kosten ansetzen
  • Belege nicht aufbewahren

Orientierung: Diese Seite erklärt die Grundregeln des § 35a EStG und ist keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberatung, einen Lohnsteuerhilfeverein oder Ihr Finanzamt.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Handwerkerkosten kann ich von der Steuer absetzen?

Nach § 35a Absatz 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Es zählen nur die Arbeitskosten.

Kann ich auch das Material absetzen?

Nein. Die Ermäßigung gilt nach § 35a Absatz 5 EStG nur für Arbeitskosten.

Muss ich die Rechnung überweisen?

Ja. Die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs erfolgt sein, Barzahlung genügt nicht.

Gilt der Steuerbonus auch für den Notdienst?

Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Rechnung mit getrenntem Arbeitsanteil und unbare Zahlung.

Kann ich KfW-Förderung und Steuerbonus kombinieren?

Für öffentlich geförderte Maßnahmen schließt § 35a Absatz 3 EStG die Ermäßigung aus. Klären Sie den Einzelfall mit einer Steuerberatung.

Quellen

Zuletzt geprüft am 30.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.